Clow Leed hat geschrieben:Splinter Cell? Was soll daran brutal sein? Es ist ein Tactical Game, na und?
Dann müsstet ihr Metal Gear Solid 2/Twin Snakes damit vergleichen.
Twin Snakes insbesondere ist recht... explizit in der Gewaltdarstellung. Lustigerweise hat's trotzdem nur USK16 bekommen - Begründung: es ist nicht Ziel des Spiels, Menschen zu töten; außerdem stellt die Handlung von MGS den Krieg wie auch das Töten als schlecht dar.
Manhunt würde alle Kriterien für eine Indizierung erfüllen und hätte selbige auch durchaus verdient; nichtsdestotrotz halte ich eine Beschlagnahmung für überzogen.
Sowas sollte meiner Meinung nach - wenn überhaupt - für Medien reserviert bleiben, die die Abschaffung/Mißachtung der Verfassung als wünschenswert und positiv darstellen ("mit Adolf war alles besser!"). Manhunt belohnt das möglichst spektakuläre Töten von Menschen und hat selbiges als einzigen Inhalt des Spiels, aber als verfassungs
feindlich (im aktiven Sinn, s.o.) würde ich es von dem, was ich bisher drüber erfahren habe, nicht ansehen.
Im Allgemeinen ist aber wohl eine Beschlagnahmung nicht wirklich etwas anderes als eine Zensur durch die Staatsanwaltschaft - und somit ein mindestens zweischneidiges Schwert mit zweifelhafter Wirkung.
Das Verbot von selbst öffentlichem Ausstellen und natürlich das Verbot der Weitergabe (nicht nur des Verkaufs, mind you - siehe unten!) an Minderjährige, wie es eine Indizierung nach sich zieht, sollte selbst für solche Materialien reichen.
Verdammt, die meisten Zeitschriften trauen sich doch nicht mal, indizierte Spiele beim Namen zu nennen, aus Angst, es könnte als Werbung interpretiert und die betreffende Ausgabe indiziert werden!
§15
JuSchG sagt:
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach §24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
- einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden
- an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden
[...]
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Weiterhin sagt die BPjM
folgendes:
Wer gegen die Vorschriften des § 15 JuSchG verstößt, macht sich strafbar!
Ein Verstoß kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Strafbar ist nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln.
[...]
Elternrecht und Jugendschutz
Gemäß § 27 Abs. 4 JuSchG sind die Strafvorschriften des Jugendschutzgesetzes nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Kurz: selbst Eltern dürfen ihren eigenen Kindern indizierte Medien nur dann überlassen, wenn sie dadurch ihre Erziehungspflicht nicht "gröblich verletzen". Nach dem Wortlaut macht man sich hier außerdem selbst dann strafbar, wenn man an einem öffentlich zugänglichen Ort ein indiziertes Medium vergißt (fahrlässig).
§171 StGB sagt hierzu:
Wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
... und wer definiert, wann die Eltern die psychische Entwicklung ihrer Kinder schädigen, wenn sie ihnen indizierte Medien überlassen?
Sollte bei diesen Gesetzen bezüglich einer Indizierung selbige nicht vollkommen ausreichen? Muß es auch noch eine Beschlagnahmung durch die Staatsanwaltschaft geben, mit der ein Medium in ganz Deutschland vollkommen aus dem Verkehr gezogen wird? Ist so eine Beschlagnahmung nicht eigentlich eine Zensur, die ja laut Verfassung nicht stattfindet?